Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rößler GmbH

Unsere Firma beschäftigt sich mit der Be- und Verarbeitung von Metall und metallischen Halbfertigprodukten, in der Hauptsache als Zulieferer für den klassischen Maschinenbau und die Fahrzeugindustrie. Des Weiteren sind wir als Maschinenbauer tätig.

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam wenn Sie ausdrücklich vereinbart sind.

2. Vertragsschluss

Alle bei der Rößler GmbH eingehenden Bestellungen sind bindend unabhängig davon, ob die Bestellung per Internet, schriftlich, telefonisch oder mündlich aufgegeben wurde.
Die aus der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung ersichtliche Produktbeschreibung ist Vertragsbestandteil.
Alle Angebote sind freibleibend.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich ab der Rößler GmbH zuzüglich Fracht, Verpackung, Transportversicherung sowie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Rößler GmbH ist berechtigt, irrtümlich falsch angegebene Preise zu berichtigen. Führt die Berichtigung zu einer Preiserhöhung, ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Die Rößler GmbH ist berechtigt, im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin die Preise anzugleichen, wenn vertragsbezogene hoheitliche Abgaben (insbes. Steuern/Zölle/Gebühren etc.) erhöht oder eingeführt werden.

4. Lieferung

Die Rößler GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn die Teillieferung oder Teilleistung vor Fälligkeit der Lieferverpflichtung erfolgt und bei Teillieferung oder Teilleistung darauf hingewiesen wird. Eine Teillieferung oder Teilleistung ist ausgeschlossen, sofern der Vertragspartner zur Vermeidung von Sachmängeln Lieferung aus einer Serie verlangen kann.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.


5. Versand und Gefahrenübergang

Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Ansonsten sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.
Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
Mit der Übergabe an einen Spediteur/Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.


6. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen Netto oder von 10 Tagen mit 2% Skonto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen werden gesondert ausgewiesen.
Die Lieferung an Neukunden erfolgt generell per Barnachnahme.
Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist die Rößler GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in jeweiliger gesetzlicher Höhe mindestens jedoch in Höhe von 11% p.a. zu berechnen. Für Mahnungen nach Fälligkeit hat der Kunde eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 € je Mahnung zuzüglich der jeweiligen gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
Die Rößler GmbH ist berechtigt, nach schriftlicher Information an den Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen angefallen, so ist die Rößler GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(Werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Rößler GmbH berechtigt, sämtliche zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten fällig zu stellen.) Dies gilt auch, wenn der Kunde mit einer Rechnung im Verzug ist. Die Rößler GmbH ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, bei weiteren Lieferungen Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen.
Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.

7. Zurückbehaltung

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur dann berechtigt, wenn seine geltend gemachten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Rößler GmbH anerkannt worden sind. Insbesondere ist der Vertragspartner zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Nacherfüllungsansprüchen nur hinsichtlich seiner Leistungsverpflichtung aus der konkret betroffenen Bestellung/Lieferung berechtigt.

8. Sachmangel

Die Rößler GmbH haftet für etwaige Sachmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Rößler GmbH übernimmt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Gewähr für die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Die Gewährleistung bei Maschinen beträgt 1 Jahr oder 1000 Betriebsstunden.
Die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Spezifikationen. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Vertragspartners zu liefern haben, gelten diese als vertraglich vereinbarte Spezifikationen. Maßgeblich für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
Für Schäden/Mängel die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haftet die Rößler GmbH ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und einen Mangel schriftlich zu rügen. Unterlässt der Vertragspartner eine rechtzeitige Rüge kann er insoweit keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Mängelansprüche sind unter Angabe der Lieferschein- oder Rechnungsnummer geltend zu machen.
Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
Der Rößler GmbH ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Der Vertragspartner gibt uns bei Mängellieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.

9. Verjährung

Die Geltung von § 212 BGB ist ausgeschlossen.

9.1 Haftungsbeschränkung/Sonstige Ansprüche

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht in den Fällen, in denen das Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware eine Haftung für Personenoder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend vorsieht. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlern von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertagspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

10. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
Der Vertragspartner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
(Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere) bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe des Vorbehaltseigentums verpflichtet. Die Rößler GmbH ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird.
Alle Forderungen, Rechte oder Surrogate die der Vertragspartner aus der Verwertung oder als Ersatz für die das Vorbehaltseigentum erhält tritt er schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt oder Verarbeitung oder Vermischung.
Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten, hat der Vertragspartner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

11.Nichtabnahme

Erfolgt durch den Kunden keine Abnahme der ordnungsgemäßen Lieferung der Ware, so gerät er in Annahmeverzug. Verweigert der Kunde nach einer ihm durch die Rößler GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme, so ist die Rößler GmbH in diesem Fall berechtigt, zusätzlich zum Zahlungsanspruch als Schadensersatz wegen Nichterfüllung eine pauschalierte Entschädigung von 20 % des Vertragsendpreises in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Im übrigem bleibt der Rößler GmbH die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
Wird bei Abnahmeverzug des Vertragspartners oder auf dessen Wunsch durch die Rößler GmbH eine Zwischenlagerung der Ware vorgenommen, so wird eine Lagerungsgebühr von zumindest 1,5 % pro Tag des Preises erstmalig mit dem 15. Tag fällig.

12. Erfüllungsort/ Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Firmensitz der Rößler GmbH in Görschen
Die Rößler GmbH ist auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts anzuwenden.

13. Datenverarbeitung und Datenschutz

Die Rößler GmbH wird die anlässlich der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten lediglich in diesem Zusammenhang mittels elektronischer Datenverarbeitung speichern und bzw. nutzen.

14. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu vereinbaren, die soweit rechtlich möglich dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der im Vertrag zum Ausdruck gekommen Interessen der Vertragspartner am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Vertragspartnern nicht vorhergesehene Lücke aufweist.

(gültig ab 01.01.2014)