Allgemeine Verkaufsbedingungen der Rößler GmbH
sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug mit der Annahme ist.
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem.
d.h. insbesondere zur Auftragsabwicklung, Lieferung, Rechnungsstellung und Kommunikation im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Der Käufer hat alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung von uns überlassenen Unterlagen sowie technische Einzelheiten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Seine Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Zur Vervielfältigung solcher Unterlagen ist der Käufer nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen berechtigt. Die Offenlegung von
solchen Unterlagen gegenüber Dritten darf der Käufer nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform vornehmen.
Stand 01.03.2026