Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rößler GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Rößler GmbH

 

 

§ 1 Geltungsbereich, Form

 

 

  1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

 

 

  1. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung und/oder die anschließende Montage beweglicher Bauteile, Halbfertigprodukte, Baugruppen, von Zerkleinerungsmaschinen mit einer SPS-Steuerung sowie oberflächengereinigter- und -veredelter Produkte („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst bearbeiten herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

 

 

  1. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

 

 

  1. Individuelle Vereinbarungen             (z.B.          Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben immer Vorrang vor unseren Handelsklauseln

 

sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

 

 

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

 

  1. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

 

§ 2 Vertragsschluss

 

 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

 

 

  1. Die Bestellung der Ware unserer Leistungen (z.B. von Teilen, Ersatzteilen, Baugruppen oder Zerkleinerungsmaschinen) durch den Käufer gilt als dessen verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

 

  1. Die Annahme des verbindlichen Angebots des Käufers kann durch uns entweder schriftlich in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer) erklärt werden.

 

 

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

 

 

  1. Der Beginn des Laufs der Lieferfrist setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen dem Käufer und uns verbindlich geklärt Dazu gehören u.a. auch vom Käufer zu liefernde Zeichnungsunterlagen oder Fertigungsdokumentationen. Sollen wir vom Käufer angelieferte Rohmaterialien bzw. dessen Produkte bearbeiten beginnt die Lieferfrist erst dann zu laufen, wenn der Käufer die Rohmaterialien bzw. seine Waren bei uns im Werk vollständig und mangelfrei angeliefert hat. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung mit unserer Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss.

 

 

  1. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus durch uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten können (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

 

 

  1. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer in Textform erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten

 

Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

 

  1. Die Rechte des Käufers § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

 

 

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für unsere Lieferung, Leistungserbringung und eine etwaige Nacherfüllung Soweit vereinbart, wird auf Kosten des Käufers die von uns hergestellte oder bearbeitete Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir dann berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

 

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe ab Werk auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme (z.B. bei hergestellten Zerkleinerungsmaschinen) vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für  eine  vereinbarte  Abnahme  die  gesetzlichen  Vorschriften  des

 

Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug mit der Annahme ist.

 

 

  1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungs-handlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 10% bezogen auf den Bestellwert netto für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der vereinbarten Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware gegenüber dem Käufer. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung des Vertrages) bleiben davon unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

 

 

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Werk gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Verpackung wird ebenso wie eine vom Käufer eventuell gewünschte Fracht gesondert in Rechnung gestellt.

 

 

  1. Beim Versendungskauf (§ 4 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

 

  1. Der Kaufpreis ist fällig mit Zugang einer Rechnung und Lieferung Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt zur Zahlung einer Vorkasse erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

 

 

  1. Mit Eintritt der Fälligkeit und Zugang der Mahnung kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

 

  1. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

 

 

  1. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

 

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus  dem  Vertrag  und  einer  laufenden  Geschäftsbeziehung

 

(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

 

 

  1. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

 

 

  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

 

  1. Der Käufer ist bis auf Widerruf unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das

 

entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

  1. Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  2. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl

 

 

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

 

 

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Herstellung der Ware oder mangelhafter eigener Produktbeschreibungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

 

  1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind, unabhängig davon, ob die Produktbeschreibung vom Käufer oder von uns stammt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

 

 

  1. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung ab Werk, bei Versendungskauf ab Übernahme oder ab erfolgter Abnahme bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt in jedem Fall die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Käufer. Versäumt der Käufer schuldhaft die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau in andere Produkte oder Produktgruppen oder nachfolgenden Fertigungsmontage bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

 

  1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Ein primäres Recht des Käufers, eine bestimmte Art der Nacherfüllung (insbesondere eine Ersatzlieferung) zu verlangen, ist Erst wenn die Nachbesserung nach dem zweiten Versuch fehlschlägt, für uns unzumutbar ist oder unberechtigt verweigert wird, kann der Käufer nach seiner Wahl Ersatzlieferung verlangen oder seine weiteren gesetzlichen Mängelrechte (Minderung oder Rücktritt) geltend machen. Verlangt der Käufer nach dem Fehlschlagen der Nachbesserung nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen eines der vorgenannten Rechte, können wir ihm hierzu eine angemessene Nachfrist von weiteren 3 Werktagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf uns über. Eine für den Käufer im Einzelfall unzumutbare Art der Nacherfüllung kann dieser ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

 

  1. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

 

  1. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware die von uns hergestellte bzw. bearbeitete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; gesetzliche Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

 

  1. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangel-beseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

 

 

  1. In dringenden Fällen, B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

 

 

  1. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

 

  1. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.

 

 

§ 8 Sonstige Haftung

 

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen

 

 

  1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Eine solche Pflicht liegt vor, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In einem solchen Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder Kosten einer Ersatzbeschaffung (z. B. Zukauf von Fertigmaterial wegen Stillstand einer Maschine), ist im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

  1. Die sich aus 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen.

 

 

  1. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur  zurücktreten  oder  kündigen,  wenn  wir  die  Pflichtverletzung  zu

 

vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem.

  • § 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

 

§ 9 Verjährung

 

 

  1. Abweichend von 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

 

  1. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

 

 

  1. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers
  • 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a), nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

 

§ 10 Datenverarbeitung

 

  1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Käufers (sowie deren Mitarbeiter und Ansprechpartner), wie Name, Adresse, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) und Bestelldaten, ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten,

d.h. insbesondere zur Auftragsabwicklung, Lieferung, Rechnungsstellung und Kommunikation im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

 

 

  1. Soweit für die Erfüllung des Vertrages erforderlich, übermitteln wir Daten an Dritte, die zur Leistungserbringung beitragen (z.B. Logistikunternehmen für die Lieferung, Banken für die Zahlungsabwicklung). Diese Dritten sind verpflichtet, die Daten ausschließlich zur Erfüllung des ihnen zugewiesenen Zwecks zu nutzen und die geltenden Datenschutzbestimmungen

 

 

  1. Der Käufer wird hiermit auf unsere separate und detaillierte Datenschutzerklärung verwiesen, welche alle Informationen über die Datenverarbeitungsvorgänge, die Speicherdauer sowie die Rechte der betroffenen Personen (wie Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch und Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde) enthält. Diese Datenschutzerklärung ist auf unserer Webseite unter roessler-gmbh.com/datenschutz/ abrufbar und wird dem Käufer auf Verlangen jederzeit in Textform zugesandt.

 

 

§ 11 Geheimhaltung

 

 

Der Käufer hat alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung von uns überlassenen Unterlagen sowie technische Einzelheiten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Seine Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Zur Vervielfältigung solcher Unterlagen ist der Käufer nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und  urheberrechtlichen  Bestimmungen  berechtigt.  Die  Offenlegung  von

 

solchen  Unterlagen  gegenüber  Dritten  darf  der  Käufer  nur  mit  unserer vorherigen Zustimmung in Textform vornehmen.

 

 

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

 

 

  1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

 

  1. Ist der Käufer Kaufmann S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 06618 Mertendorf/Görschen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

 

Stand 01.03.2026