§ 1 Geltungsbereich, Form
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Rößler GmbH („wir“/„uns“) und unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten ausschließlich, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
- Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung und/oder die anschließende Montage beweglicher Bauteile, Halbfertigprodukte, Baugruppen, von Zerkleinerungsmaschinen mit SPSSteuerung sowie oberflächengereinigter und veredelter Produkte („Ware“), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der bei Bestellung gültigen bzw. dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge gleicher Art.
- Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf eigene AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
- Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungs-vereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den Incoterms® der ICC in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) sind in Schrift- oder Textform abzugeben (z. B. Brief, EMail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DINNormen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, daran behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
- Die Bestellung der Ware bzw. unserer Leistungen (z. B. Teile, Ersatzteile, Baugruppen oder Zerkleinerungsmaschinen) durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang bei uns anzunehmen.
- Die Annahme kann durch Auftragsbestätigung in Schrift oder Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
§ 2a EProcurement, Onlineshop und elektronische Kommunikation
- Verträge können auch über unser ERP-System, unsere OnlineShops/Portale sowie per E-Mail (Textform) geschlossen werden. Unsere AVB gelten unabhängig vom jeweiligen Bestellkanal.
- Bei Bestellungen über elektronische Kanäle gelten ausschließlich diese AVB sowie ggf. vereinbarte Individualabreden. Abweichende Shop bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers finden auch bei „ClickWrap“-Prozessen keine Anwendung, sofern wir nicht ausdrücklich in Textform vorher zugestimmt haben.
- Elektronische Erklärungen (z. B. EMail, EDI, Portalbestätigungen) genügen der Textform. Elektronische Bestellbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen sind zulässig, sofern nicht anders vereinbart.
- Bei Nutzung unserer OnlineShops bzw. Portale ist der Käufer für die Geheimhaltung der Zugangsdaten, die Rechtevergabe und die ordnungsgemäße Nutzung verantwortlich. Ihm zugeordnete Transaktionen gelten als von ihm veranlasst, es sei denn, er weist eine missbräuchliche Verwendung nach. Wir sind berechtigt, Wartungsarbeiten durchzuführen; zumutbare temporäre Nichtverfügbarkeiten begründen keine Ansprüche.
- Der Käufer wirkt an der Pflege aktueller Daten (z. B. Liefer- und Rechnungsanschrift, Ansprechpartner usw.) mit. Etwaige Format und Schnittstellenanforderungen werden gesondert bekanntgegeben. Änderungen stimmen die Parteien rechtzeitig untereinander ab.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
- Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen verbindlich geklärt sind (einschließlich der ggf. vom Käufer zu liefernden Zeichnungen, Fertigungsdokumentationen oder Rohmaterialien). Sollen wir vom Käufer angelieferte Rohmaterialien/Produkte bearbeiten, beginnt die Lieferfrist erst mit vollständiger und mangelfreier Anlieferung dieser Materialien in unserem Werk. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Ist dies nicht der Fall, beträgt sie ca. sechs Wochen ab Vertragsschluss.
- Können wir verbindliche Lieferfristen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten (z. B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), informieren wir den Käufer unverzüglich und teilen eine neue voraussichtliche Lieferfrist mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit liegt insbesondere bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung trotz kongruenten Deckungsgeschäfts, bei Störungen in der Lieferkette infolge höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind, vor.
- Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, eine Mahnung des Käufers in Textform ist erforderlich. Bei Verzug kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen: 0,5 % des Nettolieferwerts je vollendeter Kalenderwoche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettolieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Die Rechte des Käufers gemäß § 8 sowie unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Nacherfüllung, bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
- Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW), wo auch der Erfüllungsort für unsere Lieferung, Leistungserbringung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Soweit vereinbart, versenden wir die Ware auf Kosten des Käufers an einen anderen Bestimmungsort. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen eigenverantwortlich aus.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe ab Werk auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrenübergang mit Auslieferung der Ware an den Spediteur/Frachtführer bzw. die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist (z. B. bei hergestellten Zerkleinerungsmaschinen), ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Der Übergabe/Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug ist.
- Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er Mitwirkungshandlungen oder verzögert sich unsere Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, können wir den Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) vom Käufer verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % pro Kalenderwoche bis maximal 10 % des NettoBestellwerts für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der vereinbarten Lieferfrist bzw. – mangels Lieferfrist – mit Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben davon unberührt. Die Pauschale ist auf Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis geringerer oder fehlender Schäden vorbehalten.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere bei Vertragsschluss aktuellen Preise ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackung sowie eine ggf. vom Käufer gewünschte Fracht werden von uns gesondert berechnet.
- Beim Versendungskauf trägt der Käufer Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
- Der Kaufpreis wird mit Zugang einer Rechnung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. Wir sind berechtigt, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt zur Zahlung einer Vorkasse teilen wir spätestens mit Auftragsbestätigung mit.
- Der Eintritt und die Folgen des Verzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 280, 286 BGB). Verzug tritt ohne Mahnung ein, wenn die Zahlungszeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Käufer auf eine Mahnung hin nicht zahlt. Spätestens tritt Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Während des Verzugs ist die Geldschuld mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen (§ 288 BGB). Wir können zudem die gesetzliche Pauschale für Beitreibungskosten verlangen. Weitergehende Schäden aus Verzug sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bleiben unberührt.
- Dem Käufer stehen Aufrechnungs oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 unberührt.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z. B. durch einen Antrag auf Insolvenzeröffnung), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, Leistungen zu verweigern und – ggf. nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir sofort zurücktreten. Gesetzliche Regelungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
- Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen die Vorbehaltswaren weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich über Anträge auf Insolvenzeröffnung sowie Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf Vorbehaltsware mindestens in Textform zu informieren.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Rücktrittserklärung. Wir können auch lediglich Herausgabe unserer Ware verlangen und uns den Rücktritt vorbehalten.
- Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert und wir gelten als Hersteller. Bei Fortbestehen von Eigentumsrechten Dritter erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
b) Forderungen aus dem Weiterverkauf tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe unseres (Mit)Eigentumsanteils an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
c) Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis ruht, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, keine Leistungsfähigkeitsmängel vorliegen und wir den Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen. Andernfalls hat der Käufer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen offenzulegen und Unterlagen herauszugeben.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers in Textform Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
- Für Sach- und Rechtsmängel (einschließlich Falsch-/Minderlieferung, unsachgemäße Herstellung, mangelhafte Produktbeschreibungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien bleiben unberührt.
- Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit sowie die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarungen gelten alle im Einzelvertrag einbezogenen Produktbeschreibungen und Herstellerangaben – gleich, von wem sie stammen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist § 434 BGB maßgeblich. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernehmen wir keine Haftung.
- Wir haften nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Mängelrechte setzen die Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) durch den Käufer voraus. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) sind binnen 3 Arbeitstagen ab Lieferung ab Werk, beim Versendungskauf ab Übernahme bzw. vereinbarter Abnahme, nicht erkennbare Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Bei zum Einbau bestimmten Waren gilt dies auch dann, wenn der Mangel erst nach Verarbeitung offenbar wird. In diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
- Ist die Sache mangelhaft, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung. Ein primäres Recht des Käufers auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung (insbesondere Ersatzlieferung) ist ausgeschlossen. Erst wenn die Nachbesserung nach zweimaligem Versuch fehlschlägt, für uns unzumutbar ist oder unberechtigt verweigert wird, kann der Käufer Ersatzlieferung verlangen oder seine weiteren gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt) geltend machen. Verlangt der Käufer nach Fehlschlagen der Nachbesserung nicht binnen 7 Werktagen eines der vorgenannten Rechte, können wir eine angemessene Nachfrist von weiteren 3 Werktagen setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf geht das Wahlrecht auf uns über. Unzumutbare Nacherfüllungsarten kann der Käufer ablehnen. Unser Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung bleibt unberührt.
- Wir sind berechtigt, Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises durch den Käufer abhängig zu machen. Der Käufer darf einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zurückbehalten.
- Der Käufer hat uns die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere ist uns die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ein eigenständiger Rückgabeanspruch des Käufers besteht nicht. Die Nacherfüllung umfasst weder Ausbau, Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, Anbringung oder Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir hierzu ursprünglich nicht verpflichtet waren. Gesetzliche Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten) bleiben unberührt.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (Transport, Wege, Arbeits, Material sowie ggf. Aus- oder Einbaukosten) tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir die entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass kein Mangel vorliegt.
- In dringenden Fällen (z. B. Gefährdung der Betriebssicherheit, Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) darf der Käufer den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wir sind hierüber unverzüglich – nach Möglichkeit vorab – vom Käufer zu informieren. Das Selbstvornahmerecht des Käufers besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, die Nacherfüllung zu verweigern.
- Nach erfolgloser angemessener Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten oder mindern. Bei unerheblichem Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
- Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach §§ 8 und 9.
§ 8 Sonstige Haftung
- Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei Verletzungen vertraglicher bzw. außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
a) für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie
b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Kosten einer Ersatzbeschaffung (z.B. Zukauf von Fertigmaterial wegen Stillstand einer Maschine) ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen von Personen, deren Verschulden wir zu vertreten haben. Sie gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei übernommener Garantie, für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten bzw. kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere nach §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung ab Abnahme.
- Bei Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Weitere gesetzliche Sonderregelungen (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) bleiben unberührt.
- Die vorstehenden Fristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) führt zu einer kürzeren Frist. Schadensersatzansprüche gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 lit. a, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus datenschutz-rechtlichen Anspruchsgrundlagen verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Fristen.
§ 10 Datenverarbeitung
- Wir verarbeiten personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Käufers (z. B. Name, Adresse, Kontaktdaten, Bestelldaten) zur Vertragsanbahnung und -durchführung (insbesondere Auftragsabwicklung, Lieferung, Rechnungsstellung und Kommunikation) auf gesetzlicher Grundlage.
- Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, übermitteln wir Daten an Dritte (z. B. Logistikunternehmen, Banken, IT/HostingDienstleister). Diese verarbeiten Daten nur nach unseren Weisungen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
- Details zur Datenverarbeitung, zu Empfängerkategorien, Speicherdauern, Betroffenenrechten (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit, Beschwerderecht), den eingesetzten Diensten sowie Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung unter www.roessler-gmbh.com/datenschutz/. Auf Wunsch stellen wir diese in Textform zur Verfügung.
§ 10a ECommerceDatenschutz und Nutzungsdaten
Im Rahmen von EProcurement bzw. Onlineshop werden Bestell, Nutzungs und Protokolldaten des Käufers zum Zweck der Vertragserfüllung, ITSicherheit und gesetzlicher Compliance verarbeitet. Einzelheiten, einschließlich etwaiger Drittlandübermittlungen und eingesetzter Tools, ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.
§ 11 Geheimhaltung
Der Käufer hat alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung überlassenen Unterlagen und Informationen sowie technischer Einzelheiten als Geschäfts-geheimnisse zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Geschäftsbeziehung hinaus. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen betrieblicher Erfordernisse und urheberrechtlicher Bestimmungen zulässig. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
§ 12 Compliance, ESG und Lieferkette
- Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung geltender Gesetze (insbesondere AntiKorruption, Kartell/Wettbewerbsrecht, Export/Sanktionsrecht, Arbeits, Sozial und Umweltschutz).
- Soweit dies vernünftigerweise erforderlich ist, unterstützt der Käufer uns bei der Einhaltung unternehmensrechtlicher Sorgfaltspflichten (z. B. Informationen zur Produkt und Materialherkunft, zur sicheren Verwendung, zu umwelt und arbeitsschutzrelevanten Aspekten) sowie bei behördlichen Marktüberwachungs und ComplianceAnfragen.
- Bei begründetem Anlass kann der Käufer in angemessenem Umfang Auskünfte bzw. Nachweise zu den vorstehenden Pflichten erteilen. Audits oder Assessments (vor Ort oder remote) sind bei berechtigtem Interesse nach angemessener Ankündigung zulässig. Geschäfts und Betriebsgeheimnisse und Datenschutz werden gewahrt.
- Der Käufer teilt uns unverzüglich wesentliche Ereignisse mit, welche die gesetzeskonforme Nutzung bzw. Weiterverarbeitung der gelieferten Ware beeinträchtigen können (z. B. sicherheitsrelevante Vorkommnisse, Sanktionen/Exportbeschränkungen).
- Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ist der Käufer zur unverzüglichen Abhilfe verpflichtet. Nach erfolgloser Fristsetzung sind wir berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung betroffener Verträge, Sperrung künftiger Lieferungen und Geltendmachung von Schadensersatz.
§ 13 Vertragsstrafen
- Vertragsstrafen dienen der Absicherung wesentlicher Vertragspflichten. Eine verwirkte Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche wegen derselben Pflichtverletzung anzurechnen. Sonstige Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
- Bei schuldhaftem Verstoß gegen Geheimhaltungs, Urheber oder Kennzeichnungs oder HerkunftsnachweisPflichten durch den Käufer kann eine angemessene, im Einzelfall zu bestimmende Vertragsstrafe fällig werden. Maßgeblich sind Art, Schwere und Dauer des Verstoßes; die Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf das erforderliche Maß zu begrenzen.
- Die Geltendmachung der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung erklärt werden.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts (CISG).
- Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz in 06618 Mertendorf/Görschen. Wir sind berechtigt, auch am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Gültig ab 18. August 2026